Mo., 14. März
|Limburgerhof
Sitzung des Fördervereins
Zeit & Ort
14. März 2022, 20:00
Limburgerhof, Hermann-Löns-Weg 21, 67117 Limburgerhof, Deutschland
Über die Veranstaltung
Alte Satzung
SCHUL- und PartnerschaftS-Förderverein (SCHUPS) der Domholzschule Limburgerhof e.V.
SI Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
"Schul- und Partnerschafts-Förderverein der Domholzschule Limburgerhof-e.V."
(2) Der Sitz des Vereins ist Limburgerhof.
(3) Der Verein ist im Vereinsre ister- Registergericht Ludwigshafen/Rh. -eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr entsprich dem Kalenderjahr.
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung von Kindern und Jugendlichen. Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Tätigkeiten des Vereins verwirklicht werden: Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: Förderung der Gemeinschaft und Zusammengehörigkeit von Schülern, Eltern und Lehrkräften sowie der pädagogischen Arbeit an der Domholzschule; Eigene Projektmaßnahmen während und außerhalb der Schulzeit (Ferienveranstaltungen für Kinder und Jugendliche. Unterstützung der Schule bei der Beschaffung von Literatur, Lernmaterial, Geräten, Instrumenten, Spielsachen, Schulungen und ähnlichem); - Förderung von Vorhaben, die unmittelbar der Erziehung und Ausbildung der Schüler dienen; - Förderung der Ausgestaltung von Schulräumen und des Schulgeländes; - Förderung von Einrichtungen, welche für die Kinder der Schule tätig sind. Aufwendungen zu den Zwecken fließen aus der Förderkasse Domholzschule. Weitere Aufgaben sind: Förderung der Beziehungen zur Partnerschule "Rugalika" in Ruanda (Äuanda/Afrika) durch - Ausgestaltung von Schulgebäuden, Schulräumen und des Schulgeländes von Literatur, Lernmaterial, Geräten, Instrumenten und Ähnlichem; - Förderung von Einrichtungen, welche für die Kinder der Schule tätig sind, sowie Verbesserung der materiellen Ausstattung der dortigen Schule, des Schulgebäudes und der Schulmaterialien; - Unterstützung bedürftiger Schüler; - Gewinnung von Spendern, die möglichst laufend die o.g. Förderung mittragen. Aufwendungen fließen aus der Förderkasse Partnerschaftsschule. Über die Vergabe der Gelder an die Partnerschule entscheidet der Verein auf der Basis der Vorschläge und Empfehlungen des 'Partnerschaftsbüros Rhld-Pfalz' in Kigali/Ruanda.
53 Gemeinnüuigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung, ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke sowie für die anfallenden Verwaltungsaufgaben verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Sie haben im Falle des Ausscheidens oder der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und können geleistete Beiträge und sonstige Zuwendungen nicht zurückfordern.
54 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können werden: Eltern der Schüler und Schülerinnen der Domholzschule, Lehrkräfte der Schule sowie natürliche und juristische Personen, die ein Interesse an der Förderung der Schule haben.
(2) Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
(4) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Vereins-Geschäftsjahres möglich.
(5) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn dieses durch sein Verhalten den Interessen und dem Zweck des Vereins schadet.
Dem Mitglied ist mindestens 4 Wochen vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Äußerung gegenüber dem Vorstand zu geben. Der Beschluss auf Ausschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen des Vorstandes und der vorherigen Ankündigung auf der Tagesordnung.
Gegen den Ausschluss ist schriftliche Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses zulässig.
Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet in einem solchen Fall endgültig.
(6) Ein ausgeschlossenes oder ausgeschiedenes Mitglied kann geleistete Beiträge oder Spenden nicht zurückverlangen.
55 Beitrag, Spenden / Zuwendungen
(1) Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Vereinsbeitrag, dessen Mindesthöhe die
Mitgliederversammlung durch Beitragsordnung festlegt. Diese Beiträge fließen der Förderkasse Domholzschule zu. Außerdem können Spenden/Zuwendungen geleistet werden, die je nach Zweckbestimmung der Förderkasse Domholzschule oder der Förderkasse Partnerschaftsschule zufließen.
56 Organe des Vereins
(1)Organe des Vereins sind: -die Mitgliederversammlung
-der Vorstand
57 Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird von dem/der Vorsitzenden oder der/dem Stellvertreter/in schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 3 Wochen einberufen.
Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 1 1 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden der Versammlung.
(2)lst eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist erneut mit einer Frist von 14 Tagen einzuladen mit dem Hinweis, dass dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder Beschlüsse gefasst werden können.
(3)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies 1/4 der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes beantragen.
(4)Satzungsänderungen sind nur mit Zweidrittel-Mehrheit der beschlussfähigen Mitgliederversammlung zulässig.
(5)AlIe anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; im Vertretungsfall die seines Stellvertreters. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
58 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Wahl des Vorstandes (einzeln in die einzelnenÄmter)
2. Entgegennahme des Jahres- und der Kassenprüfungsberichte
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl der Kassenprüfer (2 Kassenprüfer/innen f. Förderkasse Domholzschule und
2 Kassenprüfer/innen f. Förderkasse Partnerschaftsschule)
5. Beschlussfassung über die Beitragsordnung
6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende Fragen
8. Beschlussfassung über eine Erweiterung der Tagesordnung
9. Beratung und Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
(2) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von zwei Vorstandsmitgliedern und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(3) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 8 Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
59 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) der/dem Vorsitzenden, der/dem Stellvertreter/in, der/dem Schriftführer/in, der/dem
Rechner/in für die Förderkasse Domholzschule, der/dem Rechner/in für die Förderkasse Partnerschaftsschule sowie
b) der/dem Vertreter/in der Schulleitung, der/dem Ruandabeauftragten des Kollegiums, der/dem Vertreter/in des Kollegiums und einem Mitglied des Schulelternbeirates.
(2) Der/die 1. Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in vertritt den Verein nach außen. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Nicht gewählt werden die Vorstandsmitglieder nach 59 Abs. lb; sie sind Mitglied im Vorstand kraft Amtes.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn folgende Personen mindestens anwesend sind: - der/die Vorsitzende oder der/die Stellvedreter/in sowie
- 4 weitere Vorstandsmitglieder
(5) Der Vorstand hält im Laufe des Vereinsjahres mindestens 2 Sitzungen ab; die Einladung mit Tagesordnung erfolgt mindestens 14 Tage vorher.
(6) Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden; im Vertretungsfall die seines Stellvertreters.
S 10 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist für die Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und teilt diese der Mitgliederversammlung mit.
(2) Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:
- rechtzeitige Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens
- Entscheidung über den Erwerb der Mitgliedschaft oder über Ausschluss eines Mitgliedes - Information der Mitglieder über wichtige Vorgänge
- Beratungen über Aktionen und Initiativen sowie deren Durchführung zur Erreichung der Ziele des Vereins
(3) Über die Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Dieses ist spätestens 14 Tage nach
der betreffenden Sitzung vorzulegen. Die Protokolle können jederzeit von den Mitgliedern eingesehen werden.
(4) Die Rechner/innen sind widerruflich ermächtigt, die Beiträge auch mittels Lastschrift einzuziehen.
Sie führen ordnungsgemäß Buch über Einnahmen und Ausgaben. Sie erstatten dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht.
(5) Einnahmen, die ohne Zweckbestimmung für die jeweilige Förderkasse eingehen und deren Zweck auch nicht durch Nachforschung bestimmt werden kann, gehen jeweils hälftig an die beiden Förderkassen des Vereins.
Sil Kassenprüferlinnen
(1) Die Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Sie legen jährlich rechtzeitig vor der vereinbarten Jahres-Mitgliederversammlung
(2) einen Bericht über die erfolgte Kassenprüfung vor.
512 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der beschlussfähigen Mitgliederversammlung vollzogen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
-das ganze Vermögen des Vereins an die Gemeinde Limburgerhof für Schulische Zwecke die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Neue Satzung
Förderverein der Domholzschule Limburgerhof-e.V 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr1. Der Verein trägt den Namen "Förderverein der Domholzschule Limburgerhof-e.V."
2. Der Sitz ist in Limburgerhof und ist im Vereinsregister- Registergericht Ludwigshafen/Rh. - eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung von Kindern
und Jugendlichen. Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Tätigkeiten des Vereins verwirklicht werden:
- Förderung der Gemeinschaft und Zusammengehörigkeit von Schülern, Eltern und Lehrkräften sowie der pädagogischen Arbeit an der Domholzschule,
- Eigene Projektmaßnahmen während und außerhalb der Schulzeit (Ferienveranstaltungen für Kinder und Jugendliche. Unterstützung der Schule bei der Beschaffung von Literatur, Lernmaterial, Geräten, Instrumenten, Spielsachen, Schulungen und ähnlichem.
- Förderung von Vorhaben, die unmittelbar der Erziehung und Ausbildung der Schüler dienen.
- Förderung der Ausgestaltung von Schulräumen und des Schulgeländes.
- Förderung von Einrichtungen, welche für die Kinder der Schule tätig sind.
- Aufwendungen zu den Zwecken fließen aus der Förderkasse Domholzschule.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedererhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Das Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer des Vereins. Die Mitgliedschaft endet zum Ende des Geschäftsjahres. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem Verhalten gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss beschließt in diesem Fall die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Stimmen. Ein Austritt oder Ausschluss aus dem Verein begründet keine finanziellen Ansprüche auf Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen.
§5 Mitgliedsbeiträge Die Höhe des Jahresbeitrages wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt. §6 Vereinsorgane Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung und der Vorstand. §7 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Darüber hinaus muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen im Amtsblatt bekannt gegeben. Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung ist gleichzeitig mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann Ergänzungen zur Tagesordnung beschließen. Davon ausgenommen sind Satzungsänderungen und die Änderung der Mitgliedsbeiträge, diese müssen vorher angekündigt werden. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist ab 5 der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung hat jedoch schriftlich zu erfolgen, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. §8 Aufgaben der MitgliederversammlungDer Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Wahl des Vorstandes (einzeln in die einzelnen Ämter)
2. Entgegennahme des Jahres- und der Kassenprüfungsberichte
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl der Kassenprüfer (2 Kassenprüfer/innen f. Förderkasse Domholzschule)
§9 Vorstand Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister(in). Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand kann um Beisitzer erweitert werden. Der Schulleiter bzw. sein bestellter Stellvertreter, Lehrer(in) und der 1. SEB Vorsitzende oder dessen bestellter Stellvertreter gehören dem Vorstand ohne Wahl als Beisitzer an. Die Beisitzer gehören jedoch nicht dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB an. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. §10 Kassenprüfer/innenDie Kasse des Vereins wird nach jedem Geschäftsjahr von zwei in der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§12 Auflösung des VereinsBei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das ganze Vermögen des Vereins an die Gemeinde Limburgerhof für schulische Zwecke, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.